Repräsentanzen ausländischer Firmen, die in Russland aktiv sind, können ihre Mietkosten für Büros und Mitarbeiterunterkünfte maßgeblich senken.
Obwohl ausländische Repräsentanzen kein eigenständiger Wirtschaftsteilnehmer sind (d.h. sie sind nicht unternehmerisch tätig, um Gewinne zu erwirtschaften), gewährt ihnen die russische Gesetzgebung steuerliche Vorteile. Jedoch kommen diese nicht direkt der ausländischen Repräsentanz zugute, sondern vielmehr ihren Vermietern.
Die Steuerbegünstigung besteht im Wesentlichen darin, dass für die Miete von Räumlichkeiten, die für ausländische Staatsbürger oder im russischen Hoheitsgebiet akkreditierte Organisationen vorgesehen sind, keine Mehrwertsteuer anfällt (Art. 149, Abs. 1 des russischen Steuergesetzbuches). Diese Rechtsnorm ist bindend; aus Artikel 21 des russischen Steuergesetzbuches geht hervor, dass man sie nicht widerrufen kann. Das russische Finanzministerium hat in seinem Brief vom 05.08.2015 № 03-07-11/45192 entsprechende Erläuterungen angeführt.
Mit anderen Worten: Falls der Vermieter im Vertrag einen Mietbetrag angegeben hat, die MwSt einschließt oder eine Faktura-Rechnung gestellt hat, in der MwSt angegeben ist, so hat die ausländische Repräsentanz das Recht, zu fordern, dass:
- entweder der Verweis auf die MwSt aus allen Dokumenten entfernt wird; oder
- der Mietbetrag um die Steuer gesenkt wird.
In beiden Fällen ist der wirtschaftliche Effekt für die ausländische Firma der gleiche: 18% des gegenwärtigen Mietbetrags.
Wirtschaft in Zahlen
Ein Beispiel zeigt, wie in Russland akkreditierte ausländische Firmen Mietkosten sparen können. Nehmen wir an, die Filiale einer ausländischen Firma mietet Büroraum in der Moskauer Stadtmitte. Die Mietkosten (einschließlich MwSt) betrugen 2015 1,116 Millionen und 2016 1,037 Millionen. Wenn die Firma von ihrem Anrecht auf Steuerbegünstigungen gewusst hätte, so hätte sie ihre Mietkosten in den zwei genannten Jahren auf 0,946 bzw. 0,879 Millionen senken können. Die ausländische Repräsentanz hätte also 329.000 Rubel gespart.
Übrigens sind nicht nur die Miete, sondern auch die entsprechenden Nebenkosten mehrwertsteuerfrei. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der herrschenden Rechtsprechung (Entscheidung des Föderalen Schiedsgerichts der Moskauer Region vom 22.4.2010 № KA-A40/2596-10; Entscheidung des Schiedsberufungsgerichts vom 25.12.2009 № 09АP-26189/2009-AK).
In welchen Fällen gilt der Steuervorteil?
Es bestehen zwei Voraussetzungen:
- Die Gesetzgebung des entsprechenden ausländischen Staates schafft einen vergleichbaren Steuervorteil für russische Staatsbürger und im betreffenden ausländischen Staat akkreditierte russische Firmen.
- Ein internationaler Vertrag bzw. ein internationales Abkommen sieht diese Norm vor.
Die Liste ausländischer Staaten, die in den Genuss der o.g. Mehrwertsteuerfreiheit kommen, ist sehr umfangreich. Sie enthält Frankreich, Deutschland, die USA, Großbritannien, China, Japan und Dutzende anderer Länder.
Warum Vermieter den Steuervorteil oft verschweigen
Es bestehen im Wesentlichen drei Gründe.
Erstens treten beim Vermieter steuerfreie Transaktionen auf. Damit lenkt er die Aufmerksamkeit der Steuerbehörde auf sich; sie hat einen Anlass für eine sorgfältigere Prüfung der Steuererklärung.
Zweitens steigt die Komplexität der Finanz- und Steuerbuchhaltung: sie müssen getrennt werden. Dabei muss die anzuwendende Methode eigenständig erarbeitet und in den Bilanzierungsrichtlinien festgehalten werden (ansonsten kann die Steuerbehörde die Rechtmäßigkeit der Aufschlüsselung, auf deren Grundlage der Vorsteuerabzug erfolgt, in Frage stellen).
Drittens muss der Vermieter der Steueraufsicht Dokumente vorlegen, welche die Vermietung der Räumlichkeiten an eine ausländische Repräsentanz belegen:
- einen Auszug aus dem Register internationaler und ausländischer Filialen und Repräsentanzen;
- eine Kopie der Bescheinigung über den Eintrag in das Gesamtregister in Russland akkreditierter ausländischer Repräsentanzen;
- eine Kopie des Mietvertrags mit dem ausländischen Mieter.
Wie müssen die Originalbelege vom Vermieter aussehen?
Der Vermieter ist zur Ausstellung einer Faktura-Rechnung innerhalb von 5 Kalendertagen ab Erbringung der Dienstleistungen verpflichtet (Art. 168, Abs. 3 des russischen Steuergesetzbuches). Das Dokument wird entweder mit einer entsprechenden Aufschrift versehen oder es wird mit Hilfe eines Stempels der Vermerk „Mehrwertsteuerfrei“ gesetzt (Art. 168 Abs. 5 Steuergesetzbuch). Die gleichen steuerlichen Vermerke sollten auch im Mietvertrag sowie in den entsprechenden Rechnungen und im Abnahmeprotokoll enthalten sein.
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