Darf man den Arbeitslohn der Mitarbeiter mit der ausländischen Währung verbinden?
(Russisch, Englisch)In der zweiten Hälfte des vorigen Jahres begann der Kurs des russischen Rubels abzustürzen, und in der Mitte von Dezember (an dem sogenannten „schwarzen Dienstag“) wurde der Rubel sogar als eine unstabilste Nationalwährung der Welt genannt.
Kein Wunder, dass eine der meist gestellten Fragen bei unseren Kunden – ausländischen Gesellschaften in den letzten Monaten ist die Frage, ob man im Arbeitsvertrag den Arbeitslohn der Mitarbeiter mit der Währung des eigenen Landes oder mit den geldlichen Bezugseinheiten verbinden darf. Ob in diesem Fall keine Probleme mit den russischen Aufsichtsbehörden entstehen würden?
Natürlich, wenn man den Standpunkt der Beamten als Grundlage nimmt, dann ist die Antwort auf diese Frage eindeutig: Auf dem Territorium der Russischen Föderation darf man den Arbeitslohn den Mitarbeitern nur in Rubeln festlegen und auszahlen.
Aber nicht umsonst existiert in Russland ein Sprichwort: „Wenn man nicht darf, aber man will es sehr, dann darf man schon“.
Warum darf man doch nicht?
Föderaler Dienst für Arbeit und Beschäftigung hat seinen Standpunkt dazu vor einigen Jahren im Brief N 1688-6-1 vom 10.10.2006.
Die Beamten meinten, dass die unprognostizierende Währungsschwankungen zu der Senkung des Arbeitslohns führen werden (beim Kursabsturz), und das wäre eine Beeinträchtigung der Rechte der Arbeiter. Es gilt sogar in dem Fall, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist den Arbeitslohn mit der Währung oder mit dem Kurs der geldlichen Bezugseinheiten zu verbinden und den entsprechenden Punkt im Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.
Die Regeln des Artikels 72 des Arbeitsgesetzbuches der RF, die die Bedingungen der Arbeitsverträge „im beiderseitigen Einvernehmen“ zu ändern erlauben, sind nach der Meinung der Beamten in diesem Fall nicht anwendbar, weil sie dem Artikel 135 des Arbeitsgesetzbuches der RF widersprechen, da laut diesem Artikel die Lohnbedingungen nicht verschlechtert werden dürfen.
Und warum darf man doch?
Aber der Brief des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung ist keine letzte Wahrheit.
Erstens erlaubt eine direkte Lesung der Artikel 131 und 136 des Arbeitsgesetzbuches der RF ein Fazit zu ziehen, dass das Gesetz es dem Arbeitsgeber nicht verbietet die Höhe des Arbeitslohns in der ausländischen Währung (in geldlichen Bezugseinheiten) festzulegen, und die Auszahlung in den Rubeln zu machen, laut dem Währungskurs am Tag, der im Arbeitsvertrag angegeben ist (zum Beispiel, laut dem Kurs am letzten Arbeitstag des Monats).
Zweitens ist der Brief des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung einer aufklärenden Natur und kann nicht als ein normatives verbindliches Dokument gelten.
Für den Notfall – wie kann man sich absichern?
Wenn Sie trotzdem Ihre Risiken minimieren möchten, empfehlen wir Ihnen sich folgendermaßen abzusichern:
Möglichkeit Nr. 1.
Man kann in dem Arbeitsvertrag eingeben, dass der Arbeitslohn eine bestimmte Summe in den geldlichen Bezugseinheiten beträgt und dann gleich die Ausrechnungsmethode für den Arbeitslohn beschreiben:
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welche Währung als eine geldliche Bezugseinheit gilt
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wie der Kurs für die Auszahlung ausgerechnet wird (zum Beispiel, der Kurs am Tag der Ausrechnung / Auszahlung des Arbeitslohns)
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was der Rubelgleichwert der Summe in den geldlichen Bezugseinheiten ist.
Und dann unbedingt einen Vermerk zu machen, dass der Arbeitslohn des Mitarbeiters nicht weniger als eine bestimmte Summe in Rubeln sein darf (um eventuelle Vorwürfe zu vermeiden, die Lohnverhältnisse sei schlechter geworden).
Möglichkeit Nr. 2.
Man kann im Arbeitsvertrag den Arbeitslohn in USD /EURO festlegen und dann präzisieren, dass:
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die Summe der Auszahlung nach dem Kurs der Zentralbank der RF am Tag der Berechnung / Auszahlung des Arbeitslohns ausgerechnet wird;
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in der Firma ein eigener fixierten Innenkurs festgelegt wird; laut diesem Innenkurs wird dem Mitarbeiter im Fall des Absturzes des offiziellen Währungskurses der Unterschied erstattet (um die Vorwürfe der verschlechterten Lohnbedingungen zu vermeiden).
Wir haften für unsere Worte
Wir wissen, dass viele buchhalterische Firmen, die für die ausländische Gesellschaften die Dienstleistungen erbringen, wagen es nicht den Beamten zu widersprechen und deswegen seinen Kunden nicht nur abraten, sondern auch direkt verbieten den Arbeitslohn mit der ausländischen Währung oder mit den geldlichen Bezugseinheiten zu verbinden.
Wir bleiben aber immer auf der Seite des Kunden!
Dabei erklären wir nicht einfach den Kunden Ihre Rechte, sondern, wenn die Anstände von der Seite der staatlichen Organe entstehen, sind wir bereit die Interessen unserer Kunden bei allen Behörden mit allen legitimen Methoden zu verteidigen.
Das machen wir auch!
Siehe Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3.
Wenden Sie sich an uns! Wir stehen immer zur Verfügung!